Der gesetzliche Auftrag und die Ziele des Strafvollzuges sind im Strafvollzugsgesetz NRW (StVollzG NRW) festgeschrieben.

 § 1 StVollzG NRW: Ziel des Vollzuges 

„Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“

Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben können (Resozialisierung). Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein Westfalen ein differenziertes Behandlungsangebot an.

Hier einige Beispiele:

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jungtäterabteilungen, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen)
  • Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter
  • Intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen
  • Hilfe bei der Schuldenregulierung
  • Differenzierte berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote
  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus
  • Kultur- und Freizeitangebote
  • vielfältige Sportmöglichkeiten

Im Rahmen des auf die individuellen Behandlungsnotwendigkeiten des einzelnen Gefangenen ausgerichteten Resozialisierungsauftrages hat der Strafvollzug auch für die Sicherheit der Bevölkerung Sorge zu tragen.

§ 6 Abs. 1 StVollzG NRW: Sicherheit 

„Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als bestünde ein Zielkonflikt zwischen der Resozialisierung des Strafgefangenen und der damit auch einhergehenden Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen auf der einen Seite und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten auf der anderen Seite. Aber gerade durch den mit der Resozialisierung einhergehenden Lernprozess hinsichtlich der Befähigung zu einem normenkonformen, straffreien Leben erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft. Unabhängig davon ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Behandlungsnotwendigkeit zur Erreichung des Vollzugszieles und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen.